Gesetze / Gesetz über die Heimkehrerstiftung HKStG § 10 Aufsicht Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 03.07.2020. Zur aktuellen Fassung → Das Bundesministerium des Innern erlässt allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes durch das Bundesverwaltungsamt.