Gesetze / Gesetz über die Errichtung einer Bundeskanzler-Helmut-Kohl-Stiftung
HKohlStiftG§ 12 Gebühren
Die Stiftung kann zur Deckung des Verwaltungsaufwands nach näherer Bestimmung der Satzung Gebühren für die Benutzung von Stiftungseinrichtungen erheben.