Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Hochschulleistungsbezügeverordnung

HLeistBV

§ 7 Ruhegehaltfähigkeit

Soweit Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge sowie besondere Leistungsbezüge nach Maßgabe des § 35 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 und 5 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes für ruhegehaltfähig erklärt werden können, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident, im Fall der Medizinischen Universität Lausitz – Carl Thiem der Wissenschaftliche Vorstand, in den Fällen des § 35 Absatz 3 und 5 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes im Einvernehmen mit der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde

§ 6 § 8