Gesetze / HNS-Mitteilungsverordnung

HNS-MittV

§ 6 Form der Mitteilung nach § 7 Absatz 2 des HNS-Gesetzes

Die Mitteilung muss

1.
schriftlich auf dem Vordruck erfolgen, der auf der Internetseite des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bereitgestellt ist, oder
2.
elektronisch über das Online-Formular erfolgen, das auf der Internetseite des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bereitgestellt ist.
§ 5 § 7