Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Hochschulnebentätigkeitsverordnung
HNtV§ 13 Frühere Genehmigungen
(1) Soweit bisher Nebentätigkeiten allgemein oder im Einzelfall genehmigt waren, gelten diese Genehmigungen fort, sofern sie nicht im Widerspruch zu dieser Verordnung stehen.
(2) Soweit bestehende öffentlich-rechtliche Vereinbarungen,insbesondere Berufungsvereinbarungen oder Zusicherungen, die Nebentätigkeiten oder die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material regeln, dieser Verordnung widersprechen, sind sie den Vorschriften der Verordnung anzupassen.