Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Hochschulnebentätigkeitsverordnung
HNtV§ 2 Hauptamt und Nebentätigkeit
(1) Aufgaben, die der Hochschule obliegen, sind von den an ihr tätigen Beamten im Rahmen ihres Dienstverhältnisses grundsätzlich im Hauptamt wahrzunehmen. Die Lehrtätigkeit an anderen Hochschulen gehört nur zum Hauptamt, wenn ein Beamter durch sie die ihm obliegenden Lehrverpflichtungen
erfüllt.
(2) Die Erstellung von Gutachten, die durch Gesetz, Rechtsverordnung oder organisationsrechtliche Anordnung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur übertragen ist sowie von Gutachten für das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur oder die eigene Hochschule, gehört zu den hauptamtlichen Aufgaben, ebenso die Erstellung von Gutachten in Berufungsverfahren gegenüber anderen Hochschulen
- auch Hochschulen anderer Länder - und anderen obersten Dienstbehörden, die für das Hochschulwesen zuständig sind. Für die Anordnung
der Erstellung von Gutachten als hauptamtliche Aufgabe ist ein sachlicher Zusammenhang mit den Aufgaben in Forschung und Lehre erforderlich. Die Tatsache, daß der Auftraggeber ein Träger der öffentlichen Verwaltung ist, reicht hierzu nicht aus. Durch die Zuweisung dürfen vorrangige Aufgaben in Forschung und Lehre nicht beeinträchtigt werden. Die Erstellung von Gutachten soll als hauptamtliche Aufgabe nur zugewiesen werden, wenn dadurch keine zusätzlichen Personal- und Sachkosten entstehen oder die erforderlichen zusätzlichen Sach- oder Personalausgaben erstattet werden.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Untersuchungen nach § 3 Abs. 3.
(4) Haben Gutachten oder Beratungen im wesentlichen das Ergebnis einer im Hauptamt durchgeführten Forschungstätigkeit zum Inhalt, so zählt auch die Erstellung der Gutachten oder die Beratertätigkeit zum Hauptamt.