Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Hochschulnebentätigkeitsverordnung
HNtV§ 5 Genehmigung im Einzelfall
(1) Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten bedürfen einer Genehmigung im Einzelfall auch dann, wenn sie in der vorlesungsfreien Zeit ausgeübt werden, sofern sie nicht allgemein genehmigt sind. Die Genehmigung
ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, daß durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Von einer derartigen Beeinträchtigung ist in der Regel auszugehen, wenn die Tätigkeit acht Stunden pro Woche übersteigt.
(2) Die freiberufliche Nebentätigkeit eines Professors, insbesondere in einem Architektur- oder Ingenieurbüro, einer Anwalts-, Wirtschaftsprüfer- oder Steuerberaterpraxis darf als Nebentätigkeit nur genehmigt werden, wenn
eine eindeutige Trennung der Aufgaben von denen der Hochschule und der sachlichen und personellen Ausstattung des Büros oder der Praxis von den Hochschuleinrichtungen gewährleistet ist,
der Ort der auszuübenden Tätigkeit in vertretbarer Nähe zum Dienstort liegt,
sie grundsätzlich in der Form einer Beteiligung an einer Sozietät oder der Mitarbeit ausgeübt wird und
gewährleistet ist, daß der Professor durch die Ausübung der Nebentätigkeit nicht daran gehindert wird, der Hochschule an vier Tagen wöchentlich für Dienstaufgaben uneingeschränkt zur Verfügung zu stehen.
Satz 1 gilt entsprechend für die selbständige Tätigkeit eines Professors in einem Unternehmen, beim Betreiben eines Labors, eines Instituts oder einer ähnlichen Einrichtung. Soweit es zur Förderung des Technologietransfers geboten ist und keine dienstlichen Interessen entgegenstehen, können nach vorheriger Anzeige an die oberste Dienstbehörde Ausnahmen von den genannten Voraussetzungen zugelassen werden.
(3) Anträge auf Erteilung einer Genehmigung oder auf Zulassung einer Ausnahme und Entscheidungen über diese Anträge sowie das Verlangen auf Übernahme einer Nebentätigkeit bedürfen der Schriftform. Die Nebentätigkeit darf erst nach Erteilung der Genehmigung
aufgenommen werden. Nachträgliche Änderungen der im Genehmigungsantrag enthaltenen Tatsachen sind vom Antragsteller unverzüglich schriftlich anzuzeigen; die Anzeige entfällt bei nur unwesentlichen Änderungen.
(4) Die Entscheidung über die Genehmigung trifft die Leitung der jeweiligen Hochschule.
(5) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden; die Genehmigung ist auf bis zu vier Jahren zu befristen. Ergibt sich eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nach Erteilung der Genehmigung, so ist sie zu widerrufen.
(6) Die Genehmigung ist nur zulässig, wenn der Hochschullehrer im laufenden Semester die individuell für ihn geltenden Dienstpflichten erfüllt; sie ist zu widerrufen, wenn diese Pflichten nicht mehr erfüllt werden.