Gesetze / Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

HOAI 2013

§ 45 Anwendungsbereich

Verkehrsanlagen sind

1.
Anlagen des Straßenverkehrs ausgenommen selbstständige Rad-, Geh- und Wirtschaftswege und Freianlagen nach § 39 Absatz 1,
2.
Anlagen des Schienenverkehrs,
3.
Anlagen des Flugverkehrs.
§ 44 § 46