Gesetze / Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
HOAI 2013§ 45 Anwendungsbereich
Verkehrsanlagen sind
1.
Anlagen des Straßenverkehrs ausgenommen selbstständige Rad-, Geh- und Wirtschaftswege und Freianlagen nach § 39 Absatz 1,
2.
Anlagen des Schienenverkehrs,
3.
Anlagen des Flugverkehrs.