Gesetze / Hochschulrahmengesetz

HRG

§ 11 Regelstudienzeit bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluß

Die Regelstudienzeit bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluß beträgt, unbeschadet des § 19 Abs. 2 Satz 2,

1.
bei Fachhochschulstudiengängen höchstens vier Jahre,
2.
bei anderen Studiengängen viereinhalb Jahre.

Darüber hinausgehende Regelstudienzeiten dürfen in besonders begründeten Fällen festgesetzt werden; dies gilt auch für Studiengänge, die in besonderen Studienformen durchgeführt werden. In geeigneten Fachrichtungen sind Studiengänge einzurichten, die in kürzerer Zeit zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluß führen.

§ 10 § 12