Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Hochschulprüfungsverordnung
HSPV§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für alle Studiengänge mit einer Hochschulprüfung, auf Grund derer ein Bachelor- oder Mastergrad verliehen wird.
(2) Auf Diplom- und Magisterstudiengänge, in denen das Lehrangebot modularisiert und mit Leistungspunkten versehen ist, finden die nachfolgenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.
Einzelnorm