Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Hochschulprüfungsverordnung

HSPV

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für alle Studiengänge mit einer Hochschulprüfung, auf Grund derer ein Bachelor- oder Mastergrad verliehen wird.

(2) Auf Diplom- und Magisterstudiengänge, in denen das Lehrangebot modularisiert und mit Leistungspunkten versehen ist, finden die nachfolgenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.

Einzelnorm

§ 2