Gesetze / Gesetz über die Errichtung einer Bundeskanzler-Helmut-Schmidt-Stiftung

HSchmidtStiftG

§ 12 Gebühren

Die Stiftung kann zur Deckung des Verwaltungsaufwands nach näherer Bestimmung der Satzung Gebühren und Auslagen für die Benutzung von Stiftungseinrichtungen erheben.

§ 11 § 13