Gesetze / Gesetz über die Errichtung einer Bundeskanzler-Helmut-Schmidt-Stiftung
HSchmidtStiftG§ 12 Gebühren
Die Stiftung kann zur Deckung des Verwaltungsaufwands nach näherer Bestimmung der Satzung Gebühren und Auslagen für die Benutzung von Stiftungseinrichtungen erheben.