Gesetze / Hochschulstatistikgesetz
HStatG 1990§ 10 Auskunftserteilung
(1) Für die Erhebungen nach den §§ 3 bis 6 besteht Auskunftspflicht.
(2) Auskunftspflichtig sind:
4.
für die Hilfsmerkmale nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 die Leitungen der in § 2 Nummer 1 genannten Einrichtungen.
(3) Die Angaben zu § 9 Absatz 1 Nummer 1 sind freiwillig.
(4) Die Auskünfte nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 sind aus den Unterlagen der in § 2 Nummer 1 bis 3 genannten Einrichtungen zu erteilen.
(5) (weggefallen)