Gesetze / 2. Haushaltsstrukturgesetz

HStruktG 2

§ 4 Rückforderungsvorbehalt

Ab 1. Januar 1982 werden die Versorgungsbezüge unter dem Vorbehalt gezahlt, daß Überzahlungen auf Grund der Rechtsänderungen durch die §§ 1 bis 3 zurückgefordert werden.

§ 3 § 5