Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Hochwassermeldedienstverordnung

HWMDV

§ 2 Zweck und Inhalt des Hochwassermeldedienstes

(1) Der Hochwassermeldedienst dient der Warnung vor und der Information über Hochwassergefahren und umfasst

das Beobachten von meteorologischen Einflussgrößen, Wasserständen, Durchflüssen und Eiserscheinungen,

das Auswerten dieser Beobachtungen, das Erstellen von Hochwasserberichten und deren Weitergabe sowie

das Auslösen von Alarmstufen.

(2) Im Rahmen des Hochwassermeldedienstes sind folgende Hochwasserberichte herauszugeben:

Hochwasserwarnungen, sobald aufgrund von Wasserstandsdaten, Wetterwarnungen, Unwetterwarnungen oder weiteren Informationen die Möglichkeit einer Hochwasserentwicklung erkennbar ist sowie

Hochwasserinformationen nach Hochwasserwarnungen, nach Überschreiten von Richtwasserständen für Alarmstufen oder wenn die Wetterentwicklung oder besondere Umstände Änderungen vorausgegangener Informationen erforderlich machen.

Die Hochwasserinformationen enthalten insbesondere den Stand und die voraussichtliche Entwicklung der meteorologischen und hydrologischen Lage sowie Angaben zur Talsperrenbewirtschaftung und zur Steuerung wasserwirtschaftlicher Anlagen während des Hochwassers. Weiterer Bestandteil der Hochwasserinformationen sind Hochwasservorhersagen, sobald mit hinreichender Genauigkeit die zu erwartenden Wasserstände und der zeitliche Verlauf des Hochwassers beurteilt werden können.

§ 1 § 3