Gesetze / Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin

HWirtMeistPrV

§ 3 Gliederung der Meisterprüfung

(1) Die Meisterprüfung umfasst die Teile

1.
Hauswirtschaftliche Versorgungs- und Betreuungsleistungen,
2.
Betriebs- und Unternehmensführung,
3.
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.

(2) Die Meisterprüfung ist gemäß den §§ 4 bis 6 durchzuführen.

§ 2 § 4