Gesetze / Fünfte Verordnung über die Versicherung von Arbeitnehmern in der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung HZvV 5 § 2 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 23 des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes auch im Land Berlin.