Gesetze / Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Populationen der Arten Hafer, Gerste, Weizen und Mais

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§ 11 Andere Aufgaben des Bundessortenamtes

(1) Das Bundessortenamt führt vergleichende Feldversuche mit den nach § 5 zugelassenen Populationen durch.

(2) Das Bundessortenamt überwacht die Erhaltungszüchtung von Populationen insbesondere unter Verwendung von Saatgutproben der betreffenden Population sowie anhand der durch den Erhaltungszüchter der Population nach § 10 angefertigten Protokolle.

§ 10 § 12