Gesetze / Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Populationen der Arten Hafer, Gerste, Weizen und Mais
HaGeWeMaSaatVerkV§ 6 Antrag auf Zulassung einer Population
(1) Der Antragsteller hat mit dem Antrag auf Zulassung einer Population beim Bundessortenamt folgende Angaben zu machen:
Ferner hat der Antragsteller in dem Antrag die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben nach den Nummern 1 bis 11 zu versichern.
(2) Mit dem Antrag nach Absatz 1 ist Saatgut einer repräsentativen Probe der Population vorzulegen. Das Bundessortenamt macht durch Allgemeinverfügung die im Rahmen der Prüfung des Zulassungsantrages erforderliche Mindestmenge der Probe im Blatt für Sortenwesen bekannt.
(3) Für den Antrag nach Absatz 1 und die Angabe der Bezeichnung der Population sind die Vordrucke des Bundessortenamtes zu verwenden.