Gesetze / HaWiAusbV · BGBl I 2020, 730
Verordnung über die Berufsausbildung zum Hauswirtschafter und zur Hauswirtschafterin
20 Normen · ausgefertigt 19.03.2020 · Änderungen
- Eingangsformel
- Inhaltsübersicht
- Abschnitt 1 · Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
- § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes, Anerkennungsbereich des Ausbildungsberufes
- § 2 Dauer der Berufsausbildung
- § 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
- § 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
- § 5 Ausbildungsplan
- Abschnitt 2 · Zwischenprüfung
- § 6 Zeitpunkt
- § 7 Inhalt
- § 8 Prüfungsbereich
- Abschnitt 3 · Abschlussprüfung
- § 9 Zeitpunkt
- § 10 Inhalt
- § 11 Prüfungsbereiche
- § 12 Prüfungsbereich Hauswirtschaftliche Versorgungs- und Betreuungsleistungen planen und umsetzen
- § 13 Prüfungsbereich Hauswirtschaftliche Produkte und Dienstleistungen erstellen und vermarkten
- § 14 Prüfungsbereich Verpflegung personenorientiert und zielgruppenorientiert planen
- § 15 Prüfungsbereich Textilien, Räume und Wohnumfeld beurteilen, reinigen und pflegen
- § 16 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
- § 17 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
- § 18 Mündliche Ergänzungsprüfung
- Abschnitt 4 · Schlussvorschriften
- § 19 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
- § 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Hauswirtschafter und zur Hauswirtschafterin