Gesetze / Hauswirtschafterausbildungsverordnung
HaWiAusbV§ 17 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.
| Hauswirtschaftliche Versorgungs- und Betreuungsleistungen planen und umsetzen | mit 30 Prozent, |
2.
| Hauswirtschaftliche Produkte und Dienstleistungen erstellen und vermarkten | mit 30 Prozent, |
3.
| Verpflegung personenorientiert und zielgruppenorientiert planen | mit 15 Prozent, |
4.
| Textilien, Räume und Wohnumfeld beurteilen, reinigen und pflegen | mit 15 Prozent sowie |
5.
| Wirtschafts- und Sozialkunde | mit 10 Prozent. |
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 18 – wie folgt bewertet worden sind:
1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2.
in mindestens vier Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
3.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.