Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Hafenschiffer/zur Hafenschifferin

HafenSchAusbV

§ 10 Nichtanwenden von Vorschriften

Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Ausbildungsberufe Ewerführer/Ewerführerin und Hafenschiffer/Hafenschifferin sind vorbehaltlich des § 11 nicht mehr anzuwenden.

§ 9 § 11