Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Hafenschiffer/zur Hafenschifferin
HafenSchAusbV§ 10 Nichtanwenden von Vorschriften
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Ausbildungsberufe Ewerführer/Ewerführerin und Hafenschiffer/Hafenschifferin sind vorbehaltlich des § 11 nicht mehr anzuwenden.