Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Hafenschiffer/zur Hafenschifferin

HafenSchAusbV

§ 6 Ausbildungsplan

Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 5 § 7