Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Hafenlogistik

HafenlogAusbV

§ 6 Ausbildungsplan

Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 5 § 7