Gesetze / Anordnung über Halden und Restlöcher
HaldeRlAnO§ 1
(1) Diese Anordnung regelt die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Betriebe und Organe sowie die Aufgaben und Befugnisse der zuständigen staatlichen Organe bezüglich der
entstehen oder entstanden sind.
(2) Diese Anordnung gilt nicht für
(3) Bei Halden im Sinne des Abs. 1 Buchst. a, die nicht dauerhaft entstehen oder entstanden sind, kann die Bergbehörde in Abstimmung mit dem Rat des Bezirkes entscheiden, in welchem Umfang die Bestimmungen dieser Anordnung anzuwenden sind. Der Rat des Bezirkes kann diese Aufgabe dem Rat des Kreises übertragen.
(4) Diese Anordnung gilt auch für Bürger hinsichtlich ihres Verhaltens an Bereichen von Halden und Restlöchern.
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*1) Für Bergbauhalden gelten neben den zutreffenden Bestimmungen dieser Anordnung die besonderen Bestimmungen der Bergbausicherheit
*2) Z.Z. gilt die Vierte Durchführungsverordnung vom 13. Juli 1977 zum Berggesetz der Deutschen Demokratischen Republik - Untersuchung und Nutzung von mineralischen Begleitrohstoffen - (GBl. I Nr. 25 S. 309).
*3) Z.Z. gilt die Anordnung vom 22. Mai 1969 über Vorbereitung, Bau, Betrieb und Instandhaltung sowie Außerbetriebsetzung industrieller Absetzanlagen (GBl. II Nr. 47 S. 297).