Gesetze / Anordnung über Halden und Restlöcher
HaldeRlAnO§ 12 Sicherheitsabstand
(1) Der Sicherheitsabstand (S)
ist so zu bemessen, daß diese Objekte nicht gefährdet werden.
(2) In Standsicherheitsnachweisen oder Standsicherheitseinschätzungen für Böschungen und Böschungssysteme sind Aussagen zum Sicherheitsabstand zu treffen.
(3) Ist der Nachweis der Standsicherheit gemäß § 10 Absätze 1 und 2 durch einen Standsicherheitsnachweis bzw. eine Standsicherheitseinschätzung nicht erforderlich, so kann als Sicherheitsabstand der Richtwert verwendet werden, wie er sich aus Anlage 2 ergibt.
(4) Durch die Festlegungen der Absätze 1 bis 3 werden die auf Grund anderer Rechtsvorschriften und Bestimmungen einzuhaltenden Abstände, wie zu Verkehrsbauten *), aus hygienischen Gründen zu Wohn- und Arbeitsstätten, nicht berührt.
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*) Z.Z. gelten: