Gesetze / Anordnung über Halden und Restlöcher

HaldeRlAnO

§ 17

Für betriebene Nichtbergbauhalden hat der Betriebsleiter bzw. der Leiter des Organs eine Regelung festzulegen und zu aktualisieren, die insbesondere Maßnahmen über das sichere Betreiben und die Kontrolle zu enthalten hat.

§ 16 § 18