Gesetze / Anordnung über Halden und Restlöcher

HaldeRlAnO

§ 19

Bei Anzeichen von Rutschungen in der Nähe von zu schützenden Objekten sind die Böschungen bzw. Böschungssysteme einschließlich der gefährdeten Bereiche oberhalb und unterhalb von Böschungen durch spezielle Überwachungsmaßnahmen zu kontrollieren.

§ 18 § 20