Gesetze / Anordnung über Halden und Restlöcher
HaldeRlAnOAnlage 4 zu § 14 Abs. 3 vorstehender Anordnung Verbotsschild des Betretens der Gefahrenbereiche an oder auf Halden sowie an oder in Restlöchern
(Fundstelle: GBl. DDR I 1982, 363)
| BETRETEN VERBOTEN! LEBENSGEFAHR ZUWIDERHANDLUNGEN WERDEN BESTRAFT | ||
| Das Schild muß das Format A 2 haben. Die Grundfarbe des Schildes ist weiß. Die Worte 'BETRETEN VERBOTEN!' und 'ZUWIDERHANDLUNGEN WERDEN BESTRAFT' sind in schwarzer, das Wort 'LEBENSGEFAHR' ist in roter Farbe zu gestalten. | ||
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