Gesetze / Handwerksfachwirtfortbildungsprüfungsverordnung

HandwFWFortbPrV

§ 11 Gliederung der Prüfung der fortbildungsspezifischen kaufmännischen Qualifikationen

Die Prüfung der fortbildungsspezifischen kaufmännischen Qualifikationen gliedert sich in

1.
eine schriftliche Prüfung und
2.
eine mündliche Prüfung.
§ 10 § 12