Gesetze / Hanfeinfuhrverordnung

HanfEinfV

§ 6 Behandlung

Auf begründeten Antrag des zugelassenen Einführers kann die Frist zur Behandlung der nicht zur Aussaat bestimmten Hanfsamen von der Bundesanstalt um einen oder zwei Sechsmonatszeiträume verlängert werden.

§ 5 § 7