Gesetze / HdBA-Leistungsbezüge-Verordnung
HdBALBV§ 3 Besondere Leistungsbezüge
(1) Für Leistungen in den Bereichen Forschung, Lehre, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung, die über den durchschnittlich zu erwartenden Leistungen liegen und die in der Regel über eine längere Zeit erbracht worden sind, können Leistungsbezüge gewährt werden (besondere Leistungsbezüge).
(2) Bei der Gewährung berücksichtigt werden ausschließlich individuell zurechenbare Leistungen. Dies gilt auch für gemeinschaftliche Leistungen.
(3) Nebentätigkeiten werden nur berücksichtigt, wenn sie auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der Hochschule und unentgeltlich ausgeübt werden.
(4) Kriterien für die Gewährung besonderer Leistungsbezüge sind
(5) Besondere Leistungsbezüge werden in der Regel entweder als Einmalzahlung oder als befristete monatliche Zahlung gewährt.
(6) Unbefristet sollen die besonderen Leistungsbezüge erst gewährt werden, wenn
Unbefristet gewährte besondere Leistungsbezüge können widerrufen werden, wenn die Leistung der Professorin oder des Professors nicht mehr über den durchschnittlich zu erwartenden Leistungen liegt.
(7) Für die Anpassung unbefristet gewährter besonderer Leistungsbezüge gilt § 2 Absatz 5 entsprechend.