Gesetze / Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland"

HdGStiftG

§ 12 Aufsicht, Haushalt, Rechnungsprüfung

(1) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des zuständigen Bundesministers.

(2) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung gelten die für die unmittelbare Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen. Die Haushalts- und die Wirtschaftsführung der Stiftung unterliegen der Prüfung durch den Bundesrechnungshof.

§ 11 § 13