Gesetze / Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetz
HdlDlStatG§ 4 Periodizität und Berichtszeitraum bei konjunkturstatistischen Erhebungen
(1) Die konjunkturstatistischen Erhebungen werden monatlich durchgeführt.
(2) Berichtszeitraum für die Erhebungen ist der Kalendermonat.
(3) (weggefallen)