Gesetze / Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetz

HdlDlStatG

§ 4 Periodizität und Berichtszeitraum bei konjunkturstatistischen Erhebungen

(1) Die konjunkturstatistischen Erhebungen werden monatlich durchgeführt.

(2) Berichtszeitraum für die Erhebungen ist der Kalendermonat.

(3) (weggefallen)

§ 3 § 5