Gesetze / Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetz

HdlDlStatG

§ 7 Periodizität und Berichtszeitraum bei strukturstatistischen Erhebungen

(1) Die strukturstatistischen Erhebungen werden jährlich durchgeführt.

(2) Berichtszeitraum für die Erhebungen ist das Kalenderjahr oder das im Kalenderjahr abgelaufene Geschäftsjahr.

(3) (weggefallen)

§ 6 § 8