Gesetze / Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schaffleisch
HdlKlSchafFlV 1993§ 1a Datenverarbeitung und Datenübermittlung
Zum Zweck der Durchführung von Kontrollen verarbeitet und übermittelt die zuständige Behörde die Daten nach Abschnitt III der Anlage des Marktorganisationsgesetzes.