Gesetze / Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schaffleisch

HdlKlSchafFlV 1993

§ 1a Datenverarbeitung und Datenübermittlung

Zum Zweck der Durchführung von Kontrollen verarbeitet und übermittelt die zuständige Behörde die Daten nach Abschnitt III der Anlage des Marktorganisationsgesetzes.

§ 1 § 2