Gesetze / Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung
HdlKlSchwV 1986§ 4a Datenverarbeitung und Datenübermittlung
Zum Zweck der Durchführung von Kontrollen verarbeitet und übermittelt die zuständige Behörde die Daten nach Abschnitt III der Anlage des Marktorganisationsgesetzes.