Gesetze / Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung

HdlKlSchwV 1986

§ 4a Datenverarbeitung und Datenübermittlung

Zum Zweck der Durchführung von Kontrollen verarbeitet und übermittelt die zuständige Behörde die Daten nach Abschnitt III der Anlage des Marktorganisationsgesetzes.

§ 4 § 5