Gesetze / Handelsregisterverordnung

HdlRegVfg

§ 32 Bereitstellung der Eintragung zum Abruf

Die Eintragung ist unverzüglich zum Abruf über das von der Landesjustizverwaltung nach § 9 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationssystem bereitzustellen.

§ 31 § 33