Gesetze / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger

HebAPrO

§ 15 Erlaubnisurkunde

Liegen die Voraussetzungen des Gesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes vor, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 5 aus.

§ 14 § 16