Gesetze / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger
HebAPrO§ 8 Niederschrift
Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnis der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.