Gesetze / Hebammengesetz HebG 1985 § 20 Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 02.01.2020. Zur aktuellen Fassung → Eine Vereinbarung, die zuungunsten der Schülerin oder des Schülers von den Vorschriften des IV. Abschnitts dieses Gesetzes abweicht, ist nichtig.