Gesetze / Hebammengesetz

HebG 1985

§ 25

Ordnungswidrig handelt, wer

1.
ohne Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 die Berufsbezeichnung "Hebamme" oder "Entbindungspfleger" führt,
2.
entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Geburtshilfe leistet.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.

§ 24 § 26