Gesetze / Heilberufsgesetz

HeilBerG

§ 107 Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten

(1) Die Kosten werden durch die Geschäftsstelle des erstinstanzlichen Gerichtes festgesetzt.

(2) Über Erinnerungen gegen die Kostenfestsetzung entscheidet das Berufsgericht für Heilberufe endgültig.

§ 106 § 108