Gesetze / Heilberufsgesetz
HeilBerG§ 107 Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten
(1) Die Kosten werden durch die Geschäftsstelle des erstinstanzlichen Gerichtes festgesetzt.
(2) Über Erinnerungen gegen die Kostenfestsetzung entscheidet das Berufsgericht für Heilberufe endgültig.