Gesetze / Heilberufsgesetz

HeilBerG

§ 108 Vollstreckung

(1) Die aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Entscheidungen werden vollstreckbar, sobald sie rechtskräftig sind.

(2) Warnung und Verweis gelten mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteiles als vollstreckt.

(3) Die unter § 59 Abs. 1 Nr. 3 und 5 aufgeführten Maßnahmen werden mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils wirksam.

§ 107 § 109