Gesetze / Heilberufsgesetz
HeilBerG§ 11 Wählbarkeit
(1) Wählbar sind alle Kammerangehörigen, die am Wahltage mindestens drei Monate der Kammer angehören.
(2) Nicht wählbar sind Kammerangehörige, die am Wahltage
infolge gerichtlicher Entscheidung die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen,
infolge berufsgerichtlicher Entscheidungen das passive Berufswahlrecht nicht besitzen (§ 59 Abs. 1 Nr. 3),
hauptberuflich bei der Kammer oder der Aufsichtsbehörde beschäftigt sind oder
nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 nicht wahlberechtigt sind.