Gesetze / Heilberufsgesetz

HeilBerG

§ 11 Wählbarkeit

(1) Wählbar sind alle Kammerangehörigen, die am Wahltage mindestens drei Monate der Kammer angehören.

(2) Nicht wählbar sind Kammerangehörige, die am Wahltage

infolge gerichtlicher Entscheidung die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen,

infolge berufsgerichtlicher Entscheidungen das passive Berufswahlrecht nicht besitzen (§ 59 Abs. 1 Nr. 3),

hauptberuflich bei der Kammer oder der Aufsichtsbehörde beschäftigt sind oder

nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 nicht wahlberechtigt sind.

§ 10 § 12