Gesetze / Heilberufsgesetz
HeilBerG§ 59 Berufsgerichtliche Maßnahmen
(1) Im berufsgerichtlichen Verfahren kann erkannt werden auf:
Warnung,
Verweis,
Entziehung des passiven Berufswahlrechtes,
Geldbuße bis zu 50 000 Euro,
Feststellung der Unwürdigkeit zur Ausübung des Berufes.
(2) Die in Absatz 1 unter den Nummern 2 und 3 genannten Maßnahmen können neben der Maßnahme gemäß Nummer 4 getroffen werden.
(3) In besonderen Fällen kann auf Veröffentlichung der Entscheidung erkannt werden.