Gesetze / Heilberufsgesetz

HeilBerG

§ 59 Berufsgerichtliche Maßnahmen

(1) Im berufsgerichtlichen Verfahren kann erkannt werden auf:

Warnung,

Verweis,

Entziehung des passiven Berufswahlrechtes,

Geldbuße bis zu 50 000 Euro,

Feststellung der Unwürdigkeit zur Ausübung des Berufes.

(2) Die in Absatz 1 unter den Nummern 2 und 3 genannten Maßnahmen können neben der Maßnahme gemäß Nummer 4 getroffen werden.

(3) In besonderen Fällen kann auf Veröffentlichung der Entscheidung erkannt werden.

§ 58 § 60