Gesetze / Heilberufsgesetz
HeilBerG§ 127 Gebühren- und Auslagenfreiheit, Kostenerstattung
(1) Das Verfahren vor der Gutachterstelle ist gebühren- und auslagenfrei.
(2) Das Land erstattet der Landesärztekammer auf Nachweis am Schluss eines jeden Haushaltsjahres
die Kosten, die durch die Zahlung von Vergütungen an einzelne Mitglieder der Gutachterstelle gemäß § 120 Abs. 2 Satz 2 entstanden sind,
die Kosten für die Zuziehung von Sachverständigen nach
§ 124 Abs. 2, und zwar bei ärztlichen Sachverständigen in Höhe der Sätze des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte, bei anderen Sachverständigen entsprechend den Vorschriften des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes,
die den Mitgliedern der Gutachterstelle gezahlte Entschädigung nach § 120 Absatz 2 Satz 1 bis zur Höhe des sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz ergebenden Betrages.
(3) Das Land kann statt dessen im Einvernehmen mit der Landesärztekammer die dieser entstandenen Kosten im Sinne des Absatzes 2 ganz oder teilweise durch einen jährlichen Pauschalbetrag abgelten.
Abschnitt 10
Durchführung bundesrechtlicher Regelungen,
Einschränkung von Grundrechten, Übergangsvorschriften