Gesetze / Heilberufsgesetz

HeilBerG

§ 128 Einrichtung ärztlicher und zahnärztlicher Stellen zur Qualitätssicherung, Gebührenerhebung

(1) Die Landesärztekammer und die Landeszahnärztekammer richten ärztliche und zahnärztliche Stellen zur Qualitätssicherung bei der Untersuchung und Behandlung von Menschen nach § 128 der Strahlenschutzverordnung ein.

(2) Für die Aufgaben nach Absatz 1 erheben diese Kammern Gebühren nach der Gebührenordnung MSGIV vom 19. April 2017 ( GVBl. II Nr. 23), die zuletzt durch die Verordnung vom 18. Dezember 2023 (GVBl. II Nr. 80) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Das Nähere regelt das für den Strahlenschutz zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschriften. Die Landesärztekammer und die Landeszahnärztekammer sind vor ihrem Erlass zu hören, soweit sie betroffen sind.

§ 127 § 129