Gesetze / Heilberufsgesetz

HeilBerG

§ 15 Ausscheiden von Mitgliedern der Kammerversammlung

Scheiden Mitglieder der Kammerversammlung aus, so treten an ihre Stelle die Kammerangehörigen, die im Wahlvorschlag den bisher Gewählten folgen, im Falle des § 9 Abs. 3 die Kammerangehörigen mit der höchsten Stimmenzahl.

§ 14 § 16