Gesetze / Heilberufsgesetz

HeilBerG

§ 56 Berufsbezeichnung Praktischer Arzt oder Praktische Ärztin

Wer die Bezeichnung ,Praktische Ärztin‘ oder ,Praktischer Arzt‘ aufgrund der Richtlinie 93/16/EWG erworben hat, erhält auf Antrag ein Zeugnis nach § 54 Abs. 1 Satz 1 und 2; § 54 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. § 54 Abs. 2 bleibt unberührt.

§ 55 § 57