Gesetze / Heilberufsgesetz
HeilBerG§ 57 Übergangsregelung
(1) Wer die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin vor dem 1. Januar 2003 begonnen hat, darf sie nach den bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Heilberufsgesetzes geltenden Bestimmungen beenden. § 54 Abs. 1 gilt entsprechend.
(2) Wer die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach dem 31. Dezember 2002 begonnen hat, führt diese nach den Bestimmungen der §§ 53 bis 57 dieses Gesetzes in der ab dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Heilberufsgesetzes geltenden Fassung zu Ende. Die Landesärztekammer regelt durch Satzung die Anrechnung von vor diesem Zeitpunkt abgeleisteten Ausbildungszeiten.
Abschnitt 7
Berufsgerichtsbarkeit
Unterabschnitt 1
Allgemeine Regelungen